BNotO

Bundesnotarordnung

Vom 13.2.1937

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 95a

Verjährung

(1) 1Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon

1. beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,
2. tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.

(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer

1. eines Widerspruchsverfahrens,
2. eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
3. einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,
4. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und
5. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1. die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
2. die Erhebung der Disziplinarklage und
3. die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.