BNotO

Bundesnotarordnung

Vom 13.2.1937

Zuletzt geändert am 20.12.2023

Abschnitt 2
Disziplinarverfahren

§ 95

Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art war, so hat die Aufsichtsbehörde gegen ihn wegen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einzuleiten.