BNotO

Bundesnotarordnung

Vom 13.2.1937

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 78i

Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv

1Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Verwahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumenten steht ausschließlich der für die Verwahrung zuständigen Stelle zu. 2Hierzu trifft die Urkundenarchivbehörde geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.