BNotO

Bundesnotarordnung

Vom 13.2.1937

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 57

Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters

(1) Der Notariatsverwalter untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, den für die Notare geltenden Vorschriften.

(2) 1Der Notariatsverwalter wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde bestellt. 2§ 12 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gelten entsprechend.