BNotO

Bundesnotarordnung

Vom 13.2.1937

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 49

Strafgerichtliche Verurteilung

Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes.