BNotO

Bundesnotarordnung

Vom 13.2.1937

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 28

Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

Der Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung der Mitwirkungsverbote und weiterer Amtspflichten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und des Gerichts- und Notarkostengesetzes sicherzustellen.