BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

Vom 29.7.2009

Zuletzt geändert am 8.12.2022

Kapitel 3
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

§ 13

Allgemeiner Grundsatz

1Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. 2Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.