Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Vom
15.3.1974
Neugefasst am
17.5.2013
Zuletzt geändert am
26.7.2023
§ 73
Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
1Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
2Satz 1 ist nicht auf § 31k anzuwenden.