BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

Vom 15.3.1974

Neugefasst am 17.5.2013

Zuletzt geändert am 26.7.2023

§ 73

Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

1Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 2Satz 1 ist nicht auf § 31k anzuwenden.