Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Vom 15.3.1974
Neugefasst am 17.5.2013
Zuletzt geändert am 26.7.2023
§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.