BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

Vom 18.8.1896

Neugefasst am 2.1.2002

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 38

Mitgliedschaft

1Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. 2Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.