BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

Vom 18.8.1896

Neugefasst am 2.1.2002

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 1930

Rangfolge der Ordnungen

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.