BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

Vom 18.8.1896

Neugefasst am 2.1.2002

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 1796

Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson

(1) 1Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. 2Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.

(2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die

1. den Mündel
a) in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder
b) in sonstigen Wohnformen
betreut und erzieht oder
2. die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.