Vom 18.8.1896
Neugefasst am 2.1.2002
Zuletzt geändert am 22.12.2023
1Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. 2Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.