BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

Vom 18.8.1896

Neugefasst am 2.1.2002

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 1507

Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft

1Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.