Vom 18.8.1896
Neugefasst am 2.1.2002
Zuletzt geändert am 22.12.2023
(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.