§ 4c
Zulassungsverfahren
(1)
Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen sind
1. eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen,
2. das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen,
3. eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen,
4. der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und
5. ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen.
(2)
Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.