Vom 16.10.1934
Neugefasst am 1.2.1991
Zuletzt geändert am 22.12.2023
(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (z. B. Anbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Wertes außer Betracht.
(2) (weggefallen)