BewG

Bewertungsgesetz

Vom 16.10.1934

Neugefasst am 1.2.1991

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 81

Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung

1Weicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von der in den Vervielfältigern berücksichtigten Grundsteuerbelastung ab, so sind die Grundstückswerte in diesen Gemeinden bis zu 10 Prozent zu ermäßigen oder zu erhöhen. 2Die Prozentsätze werden durch Rechtsverordnung bestimmt.