Vom 16.10.1934
Neugefasst am 1.2.1991
Zuletzt geändert am 22.12.2023
Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2) anzuwenden.