Vom 16.10.1934
Neugefasst am 1.2.1991
Zuletzt geändert am 22.12.2023
(1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
(2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.