BewG

Bewertungsgesetz

Vom 16.10.1934

Neugefasst am 1.2.1991

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 37

Ermittlung des Ertragswerts

(1) 1Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. 2Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden.

(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).