BewG

Bewertungsgesetz

Vom 16.10.1934

Neugefasst am 1.2.1991

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 142

Betriebswert

(1) 1Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48a, 51, 53, 51a, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. 2Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags.

(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe (§ 42), das Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:

1. landwirtschaftliche Nutzung:

a)landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel:
Der Ertragswert ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. Er beträgt 0,35 Euro je Ertragsmesszahl;
 b)Nutzungsteil Hopfen57 Euro je Ar;
c)Nutzungsteil Spargel76 Euro je Ar;
2.forstwirtschaftliche Nutzung: 
a)Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar, Nichtwirtschaftswald, Baumartengruppe Kiefer, Baumartengruppe Fichte bis zu 60 Jahren, Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz bis zu 100 Jahren und Eiche bis zu 140 Jahren0,26 Euro je Ar;
b)Baumartengruppe Fichte über 60 Jahren bis zu 80 Jahren und Plenterwald7,50 Euro je Ar;
c)Baumartengruppe Fichte über 80 bis zu 100 Jahren15 Euro je Ar;
d)Baumartengruppe Fichte über 100 Jahre20 Euro je Ar;
e)Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz über 100 Jahre5 Euro je Ar;
f)Eiche über 140 Jahre10 Euro je Ar;
3.weinbauliche Nutzung: 
a)Traubenerzeugung und Fassweinausbau: 
aa)in den Weinbaugebieten Ahr, Franken und Württemberg36 Euro je Ar;
bb)in den übrigen Weinbaugebieten18 Euro je Ar;
b)Flaschenweinausbau: 
aa)in den Weinbaugebieten Ahr, Baden, Franken, Rheingau und Württemberg82 Euro je Ar;
bb)in den übrigen Weinbaugebieten36 Euro je Ar;
4.gärtnerische Nutzung: 
a)Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau: 
aa)Gemüsebau: 
- Freilandflächen56 Euro je Ar;
- Flächen unter Glas und Kunststoffen511 Euro je Ar;
bb)Blumen- und Zierpflanzenbau: 
- Freilandflächen184 Euro je Ar;
- beheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen1.841 Euro je Ar;
- nichtbeheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen920 Euro je Ar;
b)Nutzungsteil Obstbau20 Euro je Ar;
c)Nutzungsteil Baumschulen: 
- Freilandflächen164 Euro je Ar;
- Flächen unter Glas und Kunststoffen1.329 Euro je Ar;
5.sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung: 
a)Nutzungsteil Wanderschäferei10 Euro je Mutterschaf;
b)Nutzungsteil Weihnachtsbaumkultur133 Euro je Ar;
6.Geringstland: 
Der Ertragswert für Geringstland beträgt0,26 Euro je Ar.

(3) 1Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes begünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft kann beantragt werden, den Betriebswert abweichend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzelertragswert zu ermitteln. 2Der Antrag ist bei Abgabe der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. 3Die dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

(4) 1In den Fällen des § 34 Abs. 4 ist der Betriebswert nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 zu verteilen. 2Bei der Verteilung wird für einen anderen Beteiligten als den Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt, wenn er weniger als 500 Euro beträgt. 3Die Verteilung unterbleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten zusammen weniger als 500 Euro betragen. 4In den Fällen des § 34 Abs. 6 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5Soweit der Betriebswert des Eigentümers des Grund und Bodens unter Berücksichtigung von § 48a festgestellt ist, findet in den Fällen des § 34 Abs. 4 eine Verteilung nicht statt.