BewachV

Bewachungsverordnung

Verordnung über das Bewachungsgewerbe

Vom 3.5.2019

Zuletzt geändert am 24.6.2019

§ 10

Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese anbietet.

(2) 1Für die Abnahme der Prüfung errichtet die Industrie- und Handelskammer mindestens einen Prüfungsausschuss. 2Sie beruft die Mitglieder des Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 3Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.