BeurkG

Beurkundungsgesetz

Vom 28.8.1969

Zuletzt geändert am 8.10.2023

§ 41

Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift

1Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. 2Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. 3§ 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.