BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

Vom 15.1.1972

Neugefasst am 25.9.2001

Zuletzt geändert am 16.9.2022

Zweiter Abschnitt
Amtszeit des Betriebsrats

§ 21

Amtszeit

1Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. 2Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. 3Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. 4In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. 5In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.