BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

Vom 15.1.1972

Neugefasst am 25.9.2001

Zuletzt geändert am 16.9.2022

Zweiter Abschnitt
Luftfahrt

§ 117

Geltung für die Luftfahrt

(1) 1Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. 2Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.

(2) 1Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. 2Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. 3Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.