BetrAVG

Betriebsrentengesetz

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

Vom 19.12.1974

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 30h

§ 20 Absatz 1 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 29. Juni 2001 erteilt werden.