Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
Vom
6.6.2013
Zuletzt geändert am
7.12.2023
Teil 9
Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland
§ 38
Anwerbung und Vermittlung
Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.