BeschV

Beschäftigungsverordnung

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Vom 6.6.2013

Zuletzt geändert am 7.12.2023

§ 37

Härtefallregelung

Ausländerinnen und Ausländern kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn deren Versagung eine besondere Härte bedeuten würde.