Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
Vom
6.6.2013
Zuletzt geändert am
7.12.2023
§ 37
Härtefallregelung
Ausländerinnen und Ausländern kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn deren Versagung eine besondere Härte bedeuten würde.