Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
Vom
6.6.2013
Zuletzt geändert am
7.12.2023
§ 28
Deutsche Volkszugehörige
Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden.