Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
Vom 6.6.2013
Zuletzt geändert am 7.12.2023
Zur Erteilung einer Grenzgängerkarte nach § 12 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung erteilt werden.