BefBezG

Befriedete Bezirke-Gesetz

Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes

Vom 8.12.2008

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 2

Schutz von Verfassungsorganen

1Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten. 2Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.