BefBedV

Allgemeine Beförderungsbedingungen

Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

Vom 27.2.1970

Zuletzt geändert am 16.4.2021

§ 2

Anspruch auf Beförderung

1Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. 2Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.