BEEG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

Vom 5.12.2006

Neugefasst am 27.01.2015

Zuletzt geändert am 27.3.2024

§ 26

Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches

(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.