BeamtVG

Beamtenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

Vom 24.8.1976

Neugefasst am 24.2.2010

Zuletzt geändert am 22.1.2024

§ 15

Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.

(2) Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes).