Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Vom
17.6.2008
Zuletzt geändert am
20.12.2023
Abschnitt 8
Spannungs- und Verteidigungsfall
§ 55
Anwendungsbereich
1Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 56 bis 59 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig.
2Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.