Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Vom
17.6.2008
Zuletzt geändert am
20.12.2023
§ 51
Personalvertretung
Die Bildung von Personalvertretungen zum Zweck der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Behördenleitung und dem Personal ist unter Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten.