BeamtStG

Beamtenstatusgesetz

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

Vom 17.6.2008

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 43

Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.