BeamtStG

Beamtenstatusgesetz

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

Vom 17.6.2008

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 40

Nebentätigkeit

1Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. 2Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.