BDG

Bundesdisziplinargesetz

Vom 9.7.2001

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 26

Herausgabe von Unterlagen

1Der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. 2Das Gericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. 3Der Beschluss ist unanfechtbar.