BDG

Bundesdisziplinargesetz

Vom 9.7.2001

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 11

Kürzung des Ruhegehalts

1Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. 2§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.