BBiG

Berufsbildungsgesetz

Vom 23.3.2005

Neugefasst am 4.5.2020

Zuletzt geändert am 16.8.2023

Abschnitt 3
Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen

§ 55

Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.