Vom 23.3.2005
Neugefasst am 4.5.2020
Zuletzt geändert am 16.8.2023
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.