BBG

Bundesbeamtengesetz

Vom 5.2.2009

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 73

Aufenthaltspflicht

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.