BBG

Bundesbeamtengesetz

Vom 5.2.2009

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 69

Gutachtenerstattung

1Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. 2§ 68 Abs. 3 gilt entsprechend.