BBesG

Bundesbesoldungsgesetz

Vom 23.5.1975

Neugefasst am 19.6.2009

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 9

Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

1Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. 2Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. 3Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.