BBesG

Bundesbesoldungsgesetz

Vom 23.5.1975

Neugefasst am 19.6.2009

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 41

Änderung des Familienzuschlages

1Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. 2Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.