BBesG

Bundesbesoldungsgesetz

Vom 23.5.1975

Neugefasst am 19.6.2009

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Unterabschnitt 2
Beamte und Soldaten

§ 20

Bundesbesoldungsordnungen A und B

(1) 1Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt. 2Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

(2) 1Die Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – und die Bundesbesoldungsordnung B – feste Gehälter – sind Anlage I. 2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.