BBankG

Gesetz über die Deutsche Bundesbank

Vom 26.7.1957

Neugefasst am 22.10.1992

Zuletzt geändert am 28.6.2021

§ 44

Auflösung

1Die Deutsche Bundesbank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. 2Das Auflösungsgesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens.