BBankG

Gesetz über die Deutsche Bundesbank

Vom 26.7.1957

Neugefasst am 22.10.1992

Zuletzt geändert am 28.6.2021

§ 33

Veröffentlichungen

Die Deutsche Bundesbank hat ihre für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, insbesondere den Aufruf von Noten sowie die Anordnung von Statistiken im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.